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Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen eines Wirtschaftsprüfers
Unterlagen (z. B. Schriftwechsel, Gutachtenentwürfe, Gesprächsprotokolle, interne Notizen und sonstige Aufzeichnungen), die ein WP in seiner Eigenschaft als WP erstellt oder von seinem Auftraggeber als Arbeitsgrundlage erhalten hat, unterliegen gem. ) einem Beschlagnahme- und Verwertungsverbot gem. § 97 StPO unabhängig davon, ob er dabei im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder anderen in § 2 WPO angeführten (Beratungs-)Tätigkeiten tätig geworden ist. Eine diesbezügliche Differenzierung innerhalb der Regelungen des § 2 WPO wäre mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht seine Funktion als Vertrauensschutz zwischen Auftraggeber und WP auch weiterhin erfüllen soll. D...