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Zweifel an der Bewertung von Erbbaurechten
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG, wonach der Wert des Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit gleichbleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitswege abgeholfen werden kann.
§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO S. 726
Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergangen. Das vom Gesetzgeber geschaffene pauschalierende Bewertungsverfahren (Wert des unbebauten Grundstücks ./. 18,6faches des jährlichen Erbbauzinses = Wert des Erbbaurechts) kann in Fällen, in denen ein niedriger Erbbauzins zu zahlen ist oder/und eine geringe Laufzeit besteht, zu einer steuerlichen Belastung führen...