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StuB 13/2003 S. 623

Gemeinsame Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank

Sind die Einladungsprospekte für eine Seminarveranstaltung nicht unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet und handelt es sich um eine freie, durch § 57 Abs. 3 Nr. 5 StBerG ausdrücklich als mit dem Beruf des StB für vereinbar erklärte freie Vortragstätigkeit, so liegt keine unerlaubte Werbung i. S. des 57a StBerG vor. Die Erwartung mittelbarer Gewinne ist kein Kriterium für das Vorliegen gewerblicher Tätigkeit i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG (vgl. BGH, NJW 1998 S. 1965, 1966). Kooperiert der StB bei der Durchführung der Seminarveranstaltungen mit einer Bank, liegt ein Umschlagen zulässiger Werbung in gewerbliche Tätigkeit jedenfalls dann nicht vor, wenn nach allen Umständen ohne weiteres erkennbar wird, dass die Bank gewerblich, der Steuerberater jedoch nur werbend tätig wurde (