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Abzug von Zuwendungen an eine Gruppenunterstützungskasse
Beschäftigt ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als 55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse nicht abziehen.▶VT 691/03
▶Praxishinweise: Die Entscheidung, die zur Rechtslage vor 1992 ergangen ist, stellt klar, dass auch in diesen Jahren bei Gruppenunterstützungskassen (= Kassen mit mehreren Trägerunternehmen) eine unternehmensbezogene Betrachtung bezüglich der Ab- S. 613zugsfähigkeit von Zuwendungen vorzunehmen ist. Ob die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug erfüllt sind, ist danach stets für das jeweilige Segment (Leistungsanwärter des jeweiligen Trägerunternehmens gegenüber der Gruppenunterstützungskasse) zu treffen. Die Ver...