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BFH 06.03.2003 XI R 24/02, StuB 13/2003 S. 612

Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters als Betriebsausgaben

Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat (Bezug: § 4 Abs. 4 EStG; § 705 BGB; § 230 HGB).▶VT 688/03

Praxishinweise: Für den Abzug von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters gelten die gleichen Grundsätze wie für Darlehenszinsen. Entscheidend ist, dass das Darlehen bzw. die Einlage des typisch stillen Gesellschafters in das Betriebsvermögen eingegangen sind (= für betriebliche Zwecke verwendet wurden). Wird nur eine Entnahme durch die Einlage des stillen Gesellschafters finanziert, fehlt es insoweit an einer betrieblichen Veranlassung. Beim stillen Gesellschafter liegen jedoch in voller Höhe Einnahmen aus K...