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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei formunwirksamem Anteilsverkauf
Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen (Bezug: § 17 Abs. 1 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; § 15 Abs. 3 und 4, § 29, § 47 GmbHG).▶VT 451/04
▶Praxishinweise: Im Streitfall war umstritten, ob der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung besessen und deshalb einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erzielt hatte. Das ...