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Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal „Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr” ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert. Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z. B. plötzliche Erkrankun...