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BFH 26.02.2003 VI R 160/99, StuB 12/2003 S. 565

Außerhäusliches Arbeitszimmer im Keller eines Mehrfamilienhauses

Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Stpfl. gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein „außerhäusliches” Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.▶VT 651/03

Hinweis: Zur neuen BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer vgl. ausführlich den Beitrag von Seifert in dieser Ausgabe ab S. 529.