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Inhalt eines Buchauszugs an den Handelsvertreter
Ein Versicherungsvertreter ist gem. -167 (NJW-RR 2002 S. 391) im Rahmen eines Buchauszugs über alle Umstände zu unterrichten, die die Fälligkeit der Provision sowie etwaige Stornierungen betreffen. Tatsachen, die allein das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter berühren, seien nicht in den Buchauszug aufzunehmen. Die monatliche Hinnahme von Saldenlisten, die den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen nicht genügen, könne nicht als Verzicht auf einen Buchauszug bewertet werden.