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StuB 11/2002 S. 558

Verlustbeteiligung des typisch stillen Gesellschafters

Dem (typisch) stillen Gesellschafter sind gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 36/01, EFG 2002 S. 21) nach Verbrauch seiner Einlage auch weitere Verluste als verrechenbar zuzurechnen. Nachfolgende Gewinne sind mit diesen Verlusten zu verrechnen (Bezug: § 15a EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG; § 232 Abs. 2 HGB).

Praxishinweise: (1) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter führen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs ist nach Satz 2 dieser Vorschrift § 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Ein stiller Gesellschafter nimmt nach § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB am Verlust nur bis zum Betrag seiner Einlage teil. Fraglich ist danach, ob ihm Verluste auch insoweit zugerechnet werden können, als sie seine Einlage überst...