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BFH 26.02.2004 IV R 50/01, StuB 8/2004 S. 374

Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungsaufwendungen auch für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewir- S. 375tung i. d. R. nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).▶VT 313/04

Praxishinweise: In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststättenbesuche i. H. von knapp 12 000 DM als Betriebsausgaben seiner Kanzlei abgezogen. Das FA erkannte die Kosten bis auf einen kleinen Teil nicht an, weil auf den Belegen die nach dem EStG erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie etwa „Geschäftsbesprechung” oder „Mandatsbesprechung”. Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht. Der BFH hie...