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StuB 8/2003 S. 384

Rechtsmissbräuchliche Kündigung im Kleinbetrieb

In Betrieben, in denen i. d. R. fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, bedarf eine ordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes i. S. des § 1 KSchG. Die Kündigung kann in diesem Fall jedoch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Stützt sich der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer ist ().▶VT 489/03