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BFH 05.12.2002 IV R 7/01, StuB 8/2003 S. 373

Ärztliche Notfallpraxis im eigenen Haus kein häusliches Arbeitszimmer

Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).▶VT 452/03

Praxishinweise: (1) Der BFH hat mit obigem Urteil entschieden, dass eine ärztliche Notarztpraxis kein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist, und ließ deshalb den Abzug der Raumkosten als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Einschränkung zu. Unter einer Notfallpraxis seien Räume zu verstehen, die erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich seien. Solche Räume unterschieden sich im Hinblick auf ihre Einrichtung und wegen ihrer Widmung f...