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Kein Ausgleichs- und Abzugsverbot bei Verlusten aus einer Nerzzucht
Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (Aufgabe des , BStBl 1988 II S. 264; Bezug: § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 EStG).▶VT 404/03
▶Praxishinweise: Das Ausgleichs- und Abzugsverbot greift nach Auffassung des BFH nur dann, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Tierbestände ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche (= notwendige Futtergrundlage) zu halten. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist also auf die Fälle beschränkt, bei denen sich die Tierproduktion bei ausreichender Futtergrundlage als landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen würde. Da es sich beim Nerz aber um einen Fleischfresser handelt...