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BFH 13.11.2002 VI R 28/02, StuB 7/2003 S. 321

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Betätigung

(1) Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Stpfl. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. (2) Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).▶VT 403/03

Praxishinweise: (1) Das grundsätzlich geltende Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer enthält zwei Ausnahmen:

a) Ein Abzug von bis zu 2 400 DM (1 250 EUR) ist möglich, wenn ...