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Schuldzinsen für ein vom Gesellschafter aufgenommenes Darlehen als Betriebsausgaben
In seinem Beschluss vom - XI B 116/99 (n. v.) hält der BFH fest, dass sich aus den BFH-Beschlüssen vom - GrS 2-3/88 (BStBl II S. 817) bzw. vom - GrS 1-2/95 (BStBl 1998 II S. 193) zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben nicht ergebe, dass es für die Qualifizierung von Schuldzinsen entscheidungserheblich sei, ob die aus der Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit stammende Liquidität vom Zahlungsempfänger (hier eine Personengesellschaft) für Betriebsausgaben verwendet wurde. Im entschiedenen Streitfall kommt es vielmehr darauf an, ob das vom Gesellschafter aufgenommene Darlehen betrieblich veranlasst war.
Praxishinweise: Im Streitfall ging es auch um die Darlegung der Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zu Rechtssätzen des BFH in den o. g. Beschlüssen des Groß...