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Berücksichtigung einer vGA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gem. § 9 Nr. 2a GewStG um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt (Bezug: §§ 7, 9 Nr. 2a GewStG; § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).▶NWB MAAAB-42772
▶Praxishinweise: Eine Kürzung des Gewerbeertrags kommt in Betracht, wenn „Gewinne aus Anteilen” ausgeschüttet S. 232worden sind. Die Rückzahlung (Ausschüttung) einer Einlage (= Eigenkapital) stellt aber keinen „Gewinn aus Anteilen” dar und zwar auch dann nicht, wenn die Rückzahlung in Form einer vGA erfolgt. Dass das mit der Kürzungsvorschrift verfolgte Regelungsziel (Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelerfassung) nicht voll erreicht wird, ist nach Ansicht des BFH unbeachtlich.