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BFH 27.10.2004 VIII R 35/04, StuB 4/2005 S. 179

Ansparrücklage erhöht nicht die Bezüge des Kindes

Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG, so gehört der Betrag der Ansparrücklage jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Bezug: §§ 7g Abs. 3 und 6, 32 Abs. 4 EStG 1998).NWB XAAAB-40862

Praxishinweise: Die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren erfolgt u. a. dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag nicht überschreiten. Da die Ansparrücklage Teil der Einkünfteermittlung ist, kommt eine Umqualifizierung zu Bezügen nicht in Betracht, solange dies durch das Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist. Seit dem ist das Gesetz aber insoweit geändert worden, als nun auch u. a. Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen als Bezüge qualifiziert werden. Ob die Ans...