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Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Das mit einer Kfz-Werkstatt bebaute Grundstück ist gem. (BFH/NV 2004 S. 180) auch dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn die Nutzung notwendig ist, damit der Betrieb für eine zu überbrückende Zeit bis zum Bezug eines angemessenen Grundstücks aufrechterhalten werden kann (Bezug: § 4 Abs. 1, § 15 EStG).▶VT 120/04