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Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten in voller Höhe bei nur teilweise steuerverstrickten Anteilen
Nachträgliche Anschaffungskosten, die nach der Begründung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG in der für 1996 anzuwendenden Fassung entstehen, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 52/02, EFG 2002 S. 1378) in voller Höhe als Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 1 Satz 4b EStG in der für 1996 anzuwendenden Fassung zu berücksichtigen, auch wenn nicht alle einem Gesellschafter gehörenden GmbH-Anteile steuerverstrickt sind (Bezug: § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4b, Abs. 4, § 52 Abs. 34a EStG).▶VT 224/03
▶Praxishinweise: (1) Der Kl. war an einer GmbH seit Gründung zunächst mit mehr als 25 v. H., nach durchgeführten Erhöhungen des Stammkapitals unter Behalt seiner Anteile seit Juli 1990 zu 19,76 v. H. und nach Erwerb von Anteilen für 1 DM im Febr...