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StuB 3/2004 S. 144

Haftungsansprüche gegen Wirtschaftsprüfer

Das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz) vom ist im BGBl I S. 2446 verkündet worden und am in Kraft getreten (vgl. Willeke, StuB 2003 S. 1058). Das Gesetz enthält zahlreiche Übergangsregelungen zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren. § 51a WPO, der bisher eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsah, wird aufgehoben; Haftungsansprüche unterliegen damit der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre). Auch hier besteht eine Überleitungsregelung.▶VT 112/04