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Gewerblicher Grundstückshandel: Qualifizierung als eigenständiges Objekt
Zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG; § 903 BGB).▶VT 101/04
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die von der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels geschaffene Drei-Objekt-Grenze nur dann überschritten ist, wenn zivilrechtlich selbständig veräußerbare Objekte vorliegen. Ein Mehrfamilienhaus bzw. zwei Doppelhaushälften stellen deshalb so lange ein Objekt dar, bis eine Teilung zivilrechtlich vollzogen worden ist. Wird die Teilung erst vom Erwerber (den Erwerbern) vollzogen, bleibt es bei der Annahme eines Objekts. Der BFH lässt also „Raum für Gestaltungsmöglichkeiten” und lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab.