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Veräußerung einer sog. Zufallserfindung nicht steuerbar
(1) Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit. (2) Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG steuerbar (Bezug: § 15, § 18, § 22 Nrn. 2, 3, § 23 EStG).▶VT 63/04
▶Praxishinweise: (1) Im Streitfall hatte der Kl. die Idee für einen flexiblen Autofokus zur Aufnahme beweglicher Objekte unter Einschaltung eines Patentanwalts erfolgreich in Deutschland, Europa und den USA zum Patent angemeldet und anschließend im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens an den Patentverletzer verkauft. Der Kl. wandte sich gegen die Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung, da es sich seiner Meinung nach um eine sog. Zufallserfindung gehandelt habe. Na...