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Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender gemeinschaftlicher Zweckverfolgung
Die Annahme einer verdeckten Mitunternehmerschaft erfordert gem. (BFH/NV 2003 S. 1564) einen auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichteten Bindungswillen der Beteiligten. Ob ein solcher Bindungswille besteht, ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Falls zu entscheiden. Ein entsprechender Bindungswille kann jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG die ihm angebotene Stellung als Gesellschafter der GmbH und KG zugunsten seiner Ehefrau ausgeschlagen hat und wenn er seine faktische wirtschaftliche Machtposition innerhalb der Gesellschaften zur Durchsetzung seiner eigenen hohen Gehaltsansprüche zu Lasten der Gesellschafter einsetzt (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).▶VT 61/04