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Zurechnung von Einkünften bei Strohmannverhältnis
Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) gem. nrkr. (BFH-Az.: III R 21/02, EFG 2002 S. 1594) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Stpfl. nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist. Die von dem im Außenverhältnis gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setze keinen ausdrücklich abgeschlossenen Treuhandvertrag voraus; ausreichend sei die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung (Bezug: § 15 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG).▶VT 86/03