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Einkommensteuerrechtliche Einordnung der atypisch stillen Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen
Kehrt der Gesellschafter einer GmbH, der an seinen GmbH-Anteilen eine atypisch stille Unterbeteiligung eingeräumt hat, den Erlös aus der Veräußerung der GmbH-Anteile an den Unterbeteiligten aus, ist der Veräußerungsgewinn des Hauptbeteiligten gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 34/01, EFG 2001 S. 1383) um die Anteile des Unterbeteiligten am Erlös zu mindern, ohne dass zugleich die Erlösanteile für den Unterbeteiligten als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (Bezug: § 17, § 20 EStG; § 179, § 180 AO).
Praxishinweise: (1) Der alleinige Gesellschafter A an der B-GmbH hatte in 1989 drei Personen gegen Entgelt eine Unterbeteiligung an der von ihm im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung dergestalt eingeräumt, dass je...