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Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung
Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs aus der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit dem Eintritt des Schadens dem Grunde nach. Der Schaden braucht noch nicht bezifferbar zu sein; es genügt, dass der Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte. Auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an. Die Verjährung beginnt insbesondere auch im Fall eines Verheimlichens der schädigenden Handlung nicht erst mit dem Ende des Verschweigens (§ 43 Abs. 2, 4 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB; , ZIP 2005 S. 852).