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StuB Nr. 16 vom Seite 734

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (StuB 2005 S. 646) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG;

  3. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;

  4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;

  5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004;

  6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;

  7. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;

  8. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG);

  9. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften;

  10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder ...