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Darlegungs- und Beweislast liegt beim Stpfl.
Zu beachten ist allerdings, dass der Stpfl. vor dem FG die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichend konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den späteren Einnahmen trägt (vgl. BFH, BStBl 2004 II S. 884). Der Stpfl. wird seine dahingehende Absicht im Einzelfall immer dann mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das tatsächliche spätere Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann. Der Beweis dürfte daher in den meisten Fällen nicht leicht fallen. In einigen Ausbildungs- bzw. Studiengängen sollte allerdings schon allein durch die Benennung des Ausbildungs- bzw. Studiengangs dargelegt sein, dass die Aufwendungen der späteren Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen dienen (bspw. Lehrer- oder Juristenausbildung, an die unmittelbar das vergütete Referendariat folgt). In diesen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Zusammenhang bzw. sollte zumindest zu einer Beweiserleichterung führen. Diesen Schluss legen zumindest die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Liebhaberei nahe (so Steck, DStR 2005 S. 1117 [1119]). Schließlich geht es letztlich auch hier darum, Aufwendungen aus dem nichtsteuerbaren B...