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Voraussetzung: objektiv feststellbarer Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen
Verfügt der Stpfl. noch nicht über steuerpflichtige Einnahmen, können seine Aufwendungen nur als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Da es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen fehlt, bedarf es eines objektiv feststellbaren Zusammenhangs mit zukünftigen Einnahmen, wobei dieser bereits im Zeitpunkt der Verausgabung hinreichend konkret sein muss (vgl. BFH, BStBl 2003 II S. 403, m. w. N.). In jüngster Vergangenheit nehmen einige Finanzämter diesen nur dann an, wenn die Aufwendungen in einem konkreten Zusammenhang mit einer genau bezeichneten Tätigkeit des Stpfl. stehen. So hatte sich das FG Baden-Württemberg (EFG 2005 S. 860) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufwendungen des Stpfl. für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien. Das FA hatte dies verneint, weil der Stpfl. nicht schon zu Beginn seines Studiums sagen konnte, in welchem spezifischen Bereich (Vertrieb, Rechnungswesen etc.) er später tätig werden wolle. Eine Einordnung in eine Einkunftsart sei so nicht möglich. Richtigerweise ist die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart nicht erforderlich (BFH/NV 2004 S. 174). Zwar bedarf es mangel...