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Keine Kürzung der Ansparrücklage bei unangemessenen Aufwendungen
Das FG Düsseldorf hatte sich damit auseinander zu setzen, ob die Bildung einer Ansparrücklage für einen besonders teuren Pkw (der nach Auffassung des FA eine unangemessene Aufwendung darstellte) zu kürzen ist (Urteil vom - 7 K 5808/02 E, Rev. eingelegt, BFH-Az.: X R 29/04).
Nach Auffassung des FG dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Diese Vorschrift führe aber nicht zu einer Kürzung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG. Diese könne auch dann auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn unangemessener Aufwand betrieben wurde. Eine Unan-S. 1115gemessenheit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG habe die Rechtsfolge, dass Betriebskosten, soweit sie unangemessen sind, den Gewinn nicht mindern dürfen. Sie habe aber keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Auch ein unangemessenes Wirtschaftsgut werde in vollem Umfang Betriebsvermögen, seine Anschaffungskosten werden nicht gemindert. Auch dann, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts unangemessen sind, sei das Wirtschaftsgut nach allgemeinen Grundsä...