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Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten
– Anmerkungen zum rkr. –
Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH schon dann gegeben, wenn mit der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Bürgschaft ernstlich zu rechnen ist.
Für die Praxis ist bedeutsam, den Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 4 EStG rechtzeitig und vollständig geltend zu machen.
Hier lauert angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eine Vielzahl von Fallstricken für den Stpfl. und seinen Berater.
I. Vorbemerkungen
Bei Auflösung einer GmbH stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wann ein eventuell auftretender, nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigender Auflösungsverlust geltend zu machen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung hat das in dem Jahr zu erfolgen, in dem – nach erfolgter Auflösung – mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, d. h. sobald und soweit feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungs- oder Auflösungskosten mehr anfallen. Es besteht insoweit kein Wahlrecht des Stpfl., so dass es dem Stpfl. bzw. seinem Berater obliegt, den Auflösungsverlust im zutreffenden Jahr anzusetzen.
II. Der Sachverhalt
In einem jüngst v...