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StuB Nr. 24 vom Seite 1139

Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

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Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Übergang zum neuen KSt-Recht die nachfolgenden Grundsätze:

A. Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

I. Grundsätzliches

(1) Die Vorschriften des KStG n. F. = KStG 2002 sind bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Allgemeinen (insbesondere hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Steuersatzes) grundsätzlich erstmals für den VZ 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG n. F.) und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 erstmals für den VZ 2002 (§ 34 Abs. 2 KStG n. F.) anzuwenden. Im Einzelnen bedeutet dies:

1. Erstmalige Anwendung für den VZ 2001

(2) Das neue Recht ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden, wenn

  • das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspricht,

  • es sich um eine in 2001 gegründete Gesellschaft handelt,

  • das Wirtschaftsjahr in 2001 wirksam von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist oder

  • das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr umgestell...