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StuB Nr. 24 vom Seite 1239

Tätigkeit als selbständiger Buchhalter

(/S 0820 - 68 - StO 312)

I.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 StBerG). Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).

II.

Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für

1. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,

  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,

  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,

  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, aber nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

Das Kontieren von Bel...