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Abgrenzungsfragen zur Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO
I. Tatbestandsmerkmale
1. Begriff
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist nunmehr ausdrücklich in § 17 Abs. 2 InsO normiert worden. Die Insolvenzordnung brachte eine Änderung bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „dauerhaftes Unvermögen” und „Wesentlichkeit” mit dem Ziel einer rechtzeitigen Verfahrenseröffnung. So ist in dem Regierungsentwurf ein Rechtswandel hinsichtlich des Merkmals der Dauerhaftigkeit zu erkennen, indem der Gesetzgeber ausdrücklich Abstand davon nimmt, dass eine über Wochen oder gar Monate andauernde Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsstockung erklärt wird (so aber noch , BB 1988 S. 1840 – drei Monate; positive Liquiditätsentwicklungen innerhalb weiterer drei Monate waren ebenfalls noch zu berücksichtigen). Dies impliziert, dass von einer vorübergehenden Illiquidität nur dann auszugehen ist, wenn sich der Schuldner kurzfristig liquide Mittel verschaffen kann (vgl. Begr. zum RegE, in: Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 90), wobei der Zeitraum angesichts der Wortwahl deutlich unter dem bisher diskutierten zeitlichen Rahmen (drei Monate; vgl. BayObLG, a. a. O.) festzulegen ist; „über Wochen oder gar Monate” bedeutet einen Zeitraum von etwa ei...