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StuB Nr. 24 vom Seite 1232

Sonderabschreibungen nach dem FördG

( II 24)

Werden Investitionen i. S. des § 3 FördG nach dem abgeschlossen, kommen Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 2 FördG nur in Betracht, soweit (bei Bauherren) vor dem Teilherstellungskosten entstanden sind oder (bei Erwerbern) begünstigte Anzahlungen vor dem geleistet worden sind.

I. Nachträgliche Herstellungskosten in Bauherren-Fällen

Werden in Bauherren-Fällen (nachträgliche) Herstellungsarbeiten vor dem durchgeführt, kommen für die hierauf entfallenden Aufwendungen – unabhängig vom dem Zeitpunkt der Zahlung – Sonderabschreibungen nach dem FördG in Betracht. Für die Kosten, die auf nach dem vorgenommene (nachträgliche) Herstellungsarbeiten entfallen, können hingegen keine Sonderabschreibungen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn vor dem auf die nach dem durchgeführten (nachträglichen) Herstellungsarbeiten Anzahlungen auf Teilherstellungskosten geleistet worden sind.

Werden (nachträgliche) Herstellungsarbeiten an einem Objekt, für das vor dem bereits Sonderabschreibungen gem. § 4 FördG in Anspruch genommen worden sind, nach dem – abervor Ende des maßgeblichen Begünstigungs-S. 1233zeitraums für diese Sonderabschreibungen – durchgeführt, wird oftmals die Rechtsauffassung vertreten, dass diese nachträglichen Herstellungskosten...