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Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Der Widerruf der Bestellung als WP (§ 20 WPO) ist trotz nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unzulässig, wenn und soweit der WP bei seiner Tätigkeit fortlaufend durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird (Vier-Augen-Prinzip). Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der WP die Mandanteninteressen mit der notwendigen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit vertritt, Fremdgelder ordnungsgemäß verwaltet und Gebühren im zulässigen Rahmen erhebt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn der WP im Wege der Selbstbeschränkung auf die Entgegennahme und Verwaltung von Fremdgeldern verzichtet, da er jederzeit seinen Tätigkeitsbereich wieder erweitern kann (OVG NRW, Beschluss vom - 4 A 2591/02).