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StuB Nr. 23 vom Seite 1076

Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

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Durch das Alterseinkünftegesetz ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG neu gefasst worden. Nach § 52 Abs. 36 EStG ist für vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zu einigen Fragen der Neufassung und der Übergangsregelung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

(1) Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins zu verstehen (vgl. auch BStBl I S. 827, Rn. 8). Die Regelungen zur Rückdatierung ( a. a. O., Rn. 9) sind in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.S. 1076

Im Abschluss sog. Vorratsverträge ist regelmäßig ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO zu sehen. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen werden, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst nach dem liegt, kommt steuerlich der Vertragsabschluss zu dem Ze...