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StuB Nr. 23 vom Seite 1088

Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Begrenzung des Grundlohns

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei i. H. der in § 3b Abs. 1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Es sind Fälle bestimmter einkommensstarker Gruppen – wie Profisportler – bekannt geworden, die vom geltenden Recht übermäßig begünstigt werden. Als Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG am Ende nach dem Wort „umzurechnen” die Wörter „und mit höchstens 50 Euro anzusetzen” eingefügt.

Praxishinweise: Die Änderung zielt auf eine allgemeine Begrenzung der Steuerfreiheit für hohe Einkünfte. Dabei knüpft sie an der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebenden Stelle, der Stundenlohnbasis, an, um die Berechnung und das Verfahren nicht zu erschweren. Die Höchstgrenze von 50 Euro Stundenlohnbasis entspricht einem Monatslohn von etwa 8 000 Euro bzw. etwa 100 000 Euro Jahresarbeitslohn. Damit wird die Steuerfreiheit für die einkommensstarken Gruppen entscheidend begrenzt und gleichzeitig die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer unberüh...