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StuB Nr. 23 vom Seite 1180

Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)

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Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom (BGBl I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen erweitert. Computerprogramme sind seither i. d. R. urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig wurden die Befugnisse des Nutzers und des Programmerstellers gesetzlich geregelt und abgegrenzt. Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Vertrieb von Standard-Software und sog. Updates

Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000; siehe auch Vfg. vom  - S 7100 A - 166 - St IV 10 [TM]).

2. Vertrieb von Individual-Software

Die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, ist als sonstige Leistung zu beurteilen (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 UStR 2000). Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 UStR 2000; siehe auch Vfg. vom  - S 7100 A - 166 - St IV 10).S. 1181

Werden dem Auftraggeber bei der Erst...