Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schadenersatz und USt
Der , n. v.) hat entschieden, dass der zuständigen Behörde ein Schadenersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden USt-Anteils zusteht, wenn sie wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn USt an eine Fachfirma zahlt.
Das LG Kaiserslautern (DAR 2004 S. 275) hatte noch die Auffassung vertreten, dass das Land zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt sei, aus der Beschädigung einer Bundesautobahn resultierende Schadenersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Ein Ausgleich des der Bundesrepublik Deutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils könne jedoch nicht verlangt werden, weil ansonsten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende Besserstellung des Geschädigten vorliege. Nach Auffassung des BGH muss sich das klagende Land den USt-Anteil der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht anrechnen lassen.
Ausgehend von den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (vgl. BGHZ 77 S. 151, 153; BGHZ 91 S. 206, 209) muss sich ein Geschädigter grunds...