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Steuervergünstigung bei Praxisveräußerungen unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang
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Eine Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten ( BStBl 1992 II S. 457; vom , BStBl 1993 I S. 182). Zwar führt der BFH in seinem Beschluss vom (StuB 2001 S. 1185) aus, dass die Entwicklung der zurückbehaltenen Beziehungen nach der Veräußerung unerheblich sei. Dies kann sich jedoch nur auf die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate/Patienten beziehen. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat.