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StuB Nr. 22 vom Seite 1120

Neues zur stillen Gesellschaft

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom  - VIII R 36/01 (StuB 2002 S. 1068; Vorinstanz: FG Niedersachsen, EFG 2002 S. 21) hat sich der BFH mit der Gewinn- und Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters befasst. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gelte im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust. Falls der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt ist, sei ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne seien zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

Der der Entscheidung zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag enthielt tatsächlich nur eine Vereinbarung über die Verteilung des Gewinns. Das bedeutet nach Ansicht des BFH aber nicht, dass der stille Gesellschafter nach § 231 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB von einer Beteiligung am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen sein sollte (BGH, NJW 1992 S. 2696). Im Zweifel gelte die Vereinbarung vielmehr auch für den nicht geregelten Ergebnisanteil (§ 722 Abs. 2 BGB; BGH, BB 1960 S. 14). Es sei anzunehmen, dass die Gesellschafter eine der Gewinnverteilungsquote ents...