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Rückstellung für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft bei bindendem Kaufangebot über Gebrauchtwagen
( K)
Die Frage, ob für drohende Verluste aus der Rücknahmeverpflichtung bei Leasingfahrzeugen eine Rückstellung gebildet werden kann, ist erörtert worden mit dem Ergebnis, dass der Kfz-Händler in den Fällen, in denen die Rücknahme des Fahrzeugs mit der Leasing-Gesellschaft fest vereinbart ist, eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden hat, soweit am Bilanzstichtag ein Verlust droht, weil der Rücknahmepreis höher ist als der Wert des Gebrauchtfahrzeugs.
Die Rückstellung ist i. H. des Teils der eigenen Verpflichtung des Kfz-Händlers (Zahlung des Rücknahmepreises) zu bilden, der den Wert der Gegenleistung (Wert des Leasingfahrzeugs) übersteigt. Dabei sind ausschließlich die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem noch schwebenden Rückkauf des Leasingfahrzeugs gegenüberzustellen (vgl. Abschn. 38 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStR). Die Berücksichtigung anderer Geschäfte ist nicht zulässig, soweit daraus bereits Gewinne oder Verluste verwirklicht sind (z. B. der Gewinn aus der Veräußerung des Fahrzeugs an die Leasing-Gesellschaft). Abschn. 38 Abs. 5 Satz 5 EStR 1990, wonach in Ausnahmefällen mehrere Geschäfte als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden können, ermöglicht deshalb nicht, den Gewinn aus dem bereits abgewickelt...