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Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der Neuerung bei der Entfernungspauschale
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte eingeschränkt. Bei Nutzung eines zum Betriebsvermögen zählenden Kfz dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG ergebenden Betrag nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Durch die Reduzierung der Entfernungspauschale ist ab dem Jahr 2004 mit höheren nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu rechnen.