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Entfernungspauschale: Geplante Kürzungen und Auswirkungen auf die Beratungspraxis
In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG hat der Gesetzgeber Regelungen zur Berücksichtigung von Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt. Danach kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine grundsätzlich verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden. Diese Entfernungspauschale beträgt bislang
für die ersten vollen 10 km: 0,36 Euro
für jeden weiteren vollen Kilometer: 0,40 Euro (zu Detailfragen vgl. BStBl I S. 994 = StuB 2002 S. 40).
Der abziehbare Betrag ist auf 5 112 Euro beschränkt. Ein höherer Betrag kann nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes oder ein ihm zur Nutzung überlassenes Kfz nutzt. Steuerfreie Sammelbeförderungen gem. § 3 Nr. 32 EStG und unter den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) fallende Sachzuwendungen mindern die Entfernungspauschale nicht; steuerfreie Zuschüsse bzw. Sachzuwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 34 EStG) mindern die Entfernungspauschale hingegen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 5 und 6 EStG). Die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können zudem die tatsächlichen Aufwendungen insow...