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Zur Beweislast für das Vorliegen einer vGA
– Anmerkungen zum –
Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer vGA obliegt grundsätzlich dem FA.
Sprechen dagegen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer vGA, so muss der Stpfl. diese Indizien ausräumen.
Der BFH unterstreicht die Pflicht des FG, auch bei Verzicht auf mündliche Verhandlung den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln.
I. Der
1. Leitsatz
Der Leitsatz des lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer vGA obliegt grundsätzlich dem FA. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA vorliegen, ist es Sache des Stpfl., diesen Vorwurf zu widerlegen. Allerdings muss das FG zunächst selbst versuchen, den Sachverhalt näher aufzuklären.
2. Sachverhalt
Der BFH hatte in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Bei einer GmbH fand im Jahr 1999 für die Veranlagungszeiträume 1994–1996 eine Außenprüfung über die Steuerarten KSt, GewSt, USt und Feststellung der Einheitsbewertung über das Betriebsvermögen zum statt. Der Betriebsprüfer ermittelte, dass an die Gesellschafter-Geschäftsführer Sachzuwendungen ...