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StuB Nr. 20 vom Seite 940

Bedeutung von EG-Richtlinien, von Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte und von Vorabentscheidungen des EuGH für das deutsche USt-Recht

( S 7056 b - 3 - StO 351S 7056 b - 1 - StH 441)

1. EG-Richtlinien und Berufungsrecht

Die Regelungen der EG-Richtlinien (EG-RL) zur USt sind ein Mittel, um das USt-Recht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Eine EG-RL ist nicht unmittelbar geltendes deutsches Recht, sondern muss vom Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Ist dies geschehen, ist das UStG richtlinienkonform auszulegen.

Hat der Gesetzgeber die Bestimmungen einer EG-RL jedoch nicht fristgerecht oder korrekt in das UStG umgesetzt, kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des UStG unmittelbar auf eine für ihn günstigere Bestimmung einer EG-RL berufen ( 8/81, UR 1982 S. 70; vom  - Rs. 50/88, UR 1989 S. 373). Voraussetzung für das Berufungsrecht ist, dass die Richtliniennorm eine begünstigende Wirkung hat, dass sie hinreichend klar und genau ist, inhaltlich von keiner Bedingung abhängt und damit in ihrem Wesen geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu erzeugen. Aus dem Berufungsrecht folgt ein Anwendungsvorrang der jeweiligen Richtliniennorm vor der entgegenstehenden Bestimmung des UStG.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Anwendungsvorrang zu beachten ist, trifft das BMF – i. d. R. durch BMF-Schreiben. Der Verwaltung steht demgegenüb...