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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 338 = ), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 402 = StuB 2003 S. 811), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungszeiträume ab 2002;
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;
Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).
In den Fällen der Nr. 1 ist auf Antrag des Stpfl. Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v. H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (