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Mindeststeuersatz für beschränkt Stpfl. nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des (StuB 2004 S. 376) zur Frage des Mindeststeuersatzes gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bei beschränkt Stpfl. klarstellend Folgendes:
Der Mindeststeuersatz von 25 % des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur noch Anwendung, wenn die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher ist als die Steuer, die sich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Stpfl. zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Anderenfalls ist nur diese niedrigere Steuer festzusetzen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle noch offenen ESt-Veranlagungen beschränkt Stpfl., die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewesen sind, oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.